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Sicherheitsmindesthöhe

Die Sicherheitsmindesthöhe (engl: minimum safe altitude) ist die minimale Flughöhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung noch eine unnötige Gefährdung von Personen oder Sachen zu befürchten ist (z.B. im Falle einer Notlandung).

Die Sicherheitsmindesthöhe wird angegeben als Mindesthöhe über dem höchsten Hindernis in einem bestimmten Umkreis. Ein Unterfliegen von Bauten wie Brücken, Freileitungen und Antennen ist nicht erlaubt.

Es werden folgende Fälle unterschieden:

  • Flugregel: Flug nach Sichtflugregeln VFR, Flug nach Instrumentenflugregeln IFR
  • Fluggerätetyp: Motorisiert, Gleitflieger
  • Ort: Besiedelte Gebiete, Land, Wasser
No. Regel Typ Ort Mindesthöhe Umkreis Ausnahme
1 VFR Gleiter Siedlung 300 m (1000") 600 m
2 VFR Gleiter Land/Wasser 150 m (500") --- (2)
3 VFR Motor Siedlung 300 m (1000") 600 m
4 VFR Motor Land/Wasser 600 m (2000") (1) (3)
5 IFR Motor überall 300 m (1000") 8 km

Gleiter = Segelflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel

Siedlung = Städte, andere dicht besiedelte Gebiete, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorte, Katastrophengebiete

Generelle Ausnahme: Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist.

(1) soweit nicht aus Sicherheitsgründen nach No. 3 eine grössere Höhe einzuhalten ist.

(2) Gleiter können die Höhe von 150 Metern (500 Fuss) auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist.

(3) Flüge unter 600 Meter (2000 Fuss) über Grund oder Wasser dürfen unter Beachtung der Vorschriften durchgeführt werden, wenn insbesondere die Einhaltung der Luftraumordnung, der Sichtflugregeln oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, eine geringere Höhe erfordert.

Ausnahmen

Die Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln gilt nicht für:

  • Militär
  • Polizei
  • Zivil- und Katastrophenschutz

Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt.

Bei Ausnahmebewilligungen besteht Meldepflicht für den Luftfahrzeugführer (siehe § 6 LuftVO, Absatz 4)

Quellen

Die obigen Angaben stammen aus der deutschen Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), Stand 2012.

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Created Dienstag, 23. August 2005
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Changed Mittwoch, 7. März 2012