Die Sicherheitsmindesthöhe wird angegeben als Mindesthöhe über dem höchsten Hindernis in einem bestimmten Umkreis. Ein Unterfliegen von Bauten wie Brücken, Freileitungen und Antennen ist nicht erlaubt.
Es werden folgende Fälle unterschieden:
No. | Regel | Typ | Ort | Mindesthöhe | Umkreis | Ausnahme |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | VFR | Gleiter | Siedlung | 300 m (1000") | 600 m | |
2 | VFR | Gleiter | Land/Wasser | 150 m (500") | --- | (2) |
3 | VFR | Motor | Siedlung | 300 m (1000") | 600 m | |
4 | VFR | Motor | Land/Wasser | 600 m (2000") | (1) | (3) |
5 | IFR | Motor | überall | 300 m (1000") | 8 km |
Gleiter = Segelflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel
Siedlung = Städte, andere dicht besiedelte Gebiete, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorte, Katastrophengebiete
Generelle Ausnahme: Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist.
(1) soweit nicht aus Sicherheitsgründen nach No. 3 eine grössere Höhe einzuhalten ist.
(2) Gleiter können die Höhe von 150 Metern (500 Fuss) auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist.
(3) Flüge unter 600 Meter (2000 Fuss) über Grund oder Wasser dürfen unter Beachtung der Vorschriften durchgeführt werden, wenn insbesondere die Einhaltung der Luftraumordnung, der Sichtflugregeln oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, eine geringere Höhe erfordert.
Die Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln gilt nicht für:
Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt.
Bei Ausnahmebewilligungen besteht Meldepflicht für den Luftfahrzeugführer (siehe § 6 LuftVO, Absatz 4)
Die obigen Angaben stammen aus der deutschen Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), Stand 2012.